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Lieber Stephan
Danke dir für deine Rückmeldung 🙂
Ich habe dem Restaurantbesitzer den Link und den Gesetzestext bereits zugesandt.
Sein Argument (...Denke nur mal die unzähligen öffentlichen Verkaufsstellen (Automaten, Parkgebühren etc.) welche kein Bargeld nehmen…) löst bei mir die Frage aus, ob denn dieses Gesetz auf die bargeldlosen Automaten (z.B. SBB) nicht angewendet wird/werden kann und warum?! Ich werde jedenfalls beim Restaurantbesitzer (sie haben ja einen Anwalt) nachfragen! glG Baba
Zum Thema Bargeld Kommentar 2 (Fortsetzung):
...Denke nur mal die unzähligen öffentlichen Verkaufsstellen (Automaten, Parkgebühren etc.) welche kein Bargeld nehmen…
Kann mir jemand einen Tipp geben, was ich antworten soll?
Besten Dank und liebe Grüsse
Baba
Zum Thema Bargeld Kommentar 1:
Nachdem ich einen Restaurantbetreiber (welcher kein Bargeld akzeptiert) auf den Art. 3 des "Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel" aufmerksam machte, kam folgende Antwort zurück:
Danke für deine Recherchen, welche leider nicht vollumfänglich fundiert sind. Du kannst davon ausgehen dass wir das vor der Eröffnung mit unsererem Rechtsanwalt ausführlich abgeklärt haben.
Hallo liebe Baba
Gemäss Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel ( SR 941.10), Art. 3. Abs. 1 und 2, müssen Münzen und Banknoten an Zahlung genommen werden. Gegenüber dem Argument des Restaurantbetreibers würde ich fragen, auf welcher Gesetzesgrundlage denn diese Behauptung begründet ist. Beste Grüsse, Stephan
Hier noch der Link zum Gesetz: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2000/186/de